FAQ

Häufig gestellte Fragen rund um die Vergabe und Kontrolle von Fortbildungsstunden

Häufig erreichen uns Fragen zur Vergabe und zur Kontrolle von Fortbildungsstunden. Es wenden sich sowohl Hebammen an uns, die selbst eine Fortbildung organisieren, als auch Kolleginnen, die ihre eigenen Fortbildungsstunden für sich beurteilen wollen.
Die FAQ Liste soll Ihnen beim Umgang mit Fortbildungsstunden eine Hilfe sein.

  • Wer kann Fortbildungsstunden ausweisen?

    Jede*r Anbieter*in von Fortbildungen kann selbst eine Einteilung der Fortbildungsstunden vornehmen und auf der Teilnahmebestätigung ausweisen.

  • Wie ist eine Fortbildungsstunde definiert?

    Eine Fortbildungsstunde (UE) nach der bayerischen Berufsordnung für Hebammen beträgt 45 Minuten Fortbildung.

  • Kann der BHLV Fortbildungsstunden ausweisen?

    Der BHLV weist seine eigenen Fortbildungen mit Stunden in den entsprechenden Kompetenzbereichen aus. Fremdanbieter müssen bzw. können ihre Fortbildungen selbst mit Fortbildungsstunden in Themenbereichen ausweisen.

  • Kann ich als Fortbildungsteilnehmerin selbst Stunden ausweisen, wenn auf der Teilnahmebestätigung nichts vermerkt ist?

    Sie können eine Beurteilung der Fortbildungsstunden selbst vornehmen und auf der Teilnahmebescheinigung oder in Ihrer Fortbildungsdokumentation (QM) vermerken.
    Dabei gelten 45 Minuten als eine Fortbildungsstunde. Die Einteilung in die entsprechenden Hebammenkompetenzbereiche obliegt Ihnen.

  • Wer kontrolliert die Fortbildungsstunden?

    Die Fortbildungsstunden können von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt oder vom GKV SV im Rahmen der QM-Kontrolle überprüft werden. Welche Fortbildunge anerkannt werden, obliegt dem Gesundheitsamt bzw. dem GKV SV. Fortbildungen in Hebammenkernkompetenzen, sowie Notfallschulungen werden in der Regel ohne weiteres akzeptiert. Fortbildungen in komplementärmedizinischen Bereichen werden kritischer gesehen. Wir empfehlen Ihnen jedes Jahr mindestens eine Fortbildung (8 UE) in einem Kernkompetenzbereich der Hebammentätigkeit zu belegen.

  • Soll ich vor dem Absolvieren einer Fortbildung das Gesundheitsamt anfragen, ob es die Fortbildung anerkennt?

    Sie müssen nicht beim Gesundheitsamt nachfragen. Die Anerkennung einer Fortbildung ergibt sich aus den Forderungen, die in unserer Berufsordnung verankert sind. Orientieren Sie sich an unseren Kernkompetenzen und vergleichen Sie dazu Frage:
    Wie viele Fortbildungsstunden muss eine Hebamme absolvieren?

  • Was passiert, wenn ich nicht genügend Fortbildungsstunden absolviert habe?

    In der Regel werden Sie aufgefordert, die fehlenden Fortbildungsstunden in einem definierten Zeitraum nachzuholen. Da es in Bayern viele Gesundheitsämter gibt und sich diese sehr unterschiedlich für Hebammen verantwortlich fühlen, können die
    Maßnahmen differieren.

  • Wie viele Fortbildungsstunden muss eine Hebamme absolvieren?

    Auszug
    Bayerische Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Bayerische Hebammenberufsordnung – BayHebBO) § 7 vom 28. Mai 2013:
    Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe, sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden Kompetenzbereich abzuleisten.
    Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechend Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.

  • Welche Themen kommen für berufsaufgabenbezogene Kompetenzen in Frage?

    Schwangerschaft
    - Informationen zu Gestationsdiabetes und damit verbundene Ernährung
    - Ernährungsberatung der Schwangeren
    - Beratung und Hilfe hinsichtlich anderer Drogen und Süchte
    - Geburtsvorbereitung
    - Schwangerschaftsvorsorge
    - Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten
    - Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten
    - Vorbereitung auf die Elternschaft
    - Informationen zu hypertensiven Schwangerschaftserkrankungen
    - …


    Geburtshilfe
    - Einschätzung des Geburtsfortschritts und kindlichen Wohlbefindens (z.B. CTG)
    - Bedeutung von Schmerz in der Geburtshilfe
    - Risikomanagement und –einschätzung
    - Informationen über die Beurteilung des CTGs
    - Wassergeburt
    - Versorgung eines Dammschnittes oder -risses
    - Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung
    - Notfallmanagement (Blutungen, kindliche Reanimation, Frühgeburtlichkeit,
    - Atemnotsyndrom, kindliche Fehlbildungen, Präeklampsie, Embolie, Infektion etc.
    - ....


    Wochenbett
    - Stillberatung, -förderung und -anleitung
    - Stillen unter erschwerten Bedingungen (LKGS, Frühchen, Mehrlinge etc.)
    - Wochenbettpflege und -physiologie
    - Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr
    - Säuglingspflege
    - Postpartale Depression
    - Förderung der Eltern-Kind-Beziehung (Bindungsforschung)
    - Frühkindliche Entwicklung
    - Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säuglinge
    - Informationen zu aktuellen Screeningverfahren
    - Prävention des plötzlichen Kindstodes
    - Rückbildungsgymnastik
    - …


    Fach- und Methoden-Kompetenzen:
    - Berufs- und Verbandspolitik
    - Leitung von Qualitätszirkel
    - Alternative Behandlungsmethoden (z.B. Akupunktur, Homöopathie etc.)
    - Anwendung von Computerprogrammen
    - Fachsprachen (z.B. Fachenglisch)
    - Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten
    - Teamentwicklung
    - Kommunikation
    - Rechtliche Fragen der Hebammenarbeit
    - Dokumentation
    - Beratungskompetenz
    - …..